Kosmetikrecht
Als Kosmetikhersteller sind Sie sehr um die Sicherheit Ihrer Produkte bemüht und achten während der Her-stellung darauf, unbedenkliche Produkte für Ihre Kunden zu liefern. Im Auftrag der Gesellschaft werden zum Schutz der Verbraucher konkrete Anforderungen zur Sicherheit des Produktes auch im Kosmetikrecht gestellt. In der Europäischen Union sind die rechtlichen Anforderungen
an kosmetische Mittel länderübergreifend geregelt, wodurch eine Harmonisierung im Umgang mit Kosmetika erreicht werden soll. Eine genaue Beschreibung der Anforderungen an Kosmetika in den Mitgliedsstaaten der EU wird in der EU-Verordnung zu kosmetischen Mitteln gegeben. Was das für Sie als Hersteller von Kosmetika bedeutet, fassen wir hier kurz zusammen.
Von der Herstellung zur Markteinführung
Bei Ihnen ist der Wunsch aufgekommen, Ihre kosmetischen Produkte gewerblich zu vertreiben? Dann haben Sie wahrscheinlich schon viel Zeit und Mühe für die Optimierung Ihrer Rezepte und Herstellungsverfahren aufgebracht. Nun kommen die nächsten Schritte auf dem Weg zum Vertrieb Ihrer kosmetischen Produkte innerhalb der EU auf Sie zu. Kosmetische Mittel werden vor der Bereitstellung auf dem Markt nicht behördlich geprüft oder zugelassen, sondern die verantwortliche Person ist für die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben verantwortlich. Nach dem europäischen Gesetztestext Verordnung (EG) 1223/2009 (KVO) muss für jedes kosmetische Produkt eine verantwortliche Person benannt werden:
(1) Nur kosmetische Mittel, für die eine juristische oder natürliche Person […] als „verantwortliche Person“ benannt wurde, dürfen in Verkehr gebracht werden.
(2) Für jedes in Verkehr gebrachte kosmetische Mittel gewährleistet die verantwortliche Person die Einhaltung der in dieser Verordnung aufgeführten einschlägigen Verpflichtungen.
VERORDNUNG (EG) Nr. 1223/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel
Es ist wichtig, sich zu Beginn mit den Pflichten und Verantwortlichkeiten vertraut zu machen, welche Ihnen in der Verordnung als verantwortlicher Person zugesprochen werden. Diese beinhalten unter anderem die Herstellung des kosmetischen Mittels im Einklang guter Herstellungspraxis (GMP) und die Gewährleistung der Sicherheit des Produktes, gestützt durch die Durchführung einer Sicherheitsbewertung durch einen Experten. Zudem muss die verantwortliche Person eine Produktinformationsdatei (PID) führen und das kosmetische Produkt bei der Kommission notifizieren. Auch die Kennzeichung des Produktes auf der Verpackung und die Deklaration der Inhaltsstoffe ist Aufgabe der verantwortlichen Person. Bei Bedarf muss sich die verantwortliche Person fachlichen oder rechtlichen Rat bei Sachverständigen einholen. Da die Hersteller oft nicht die rechtlichen Vorgaben oder fachlichen Kenntnisse besitzten, all diese Aufgaben zu erfüllen, gibt es Unternehmen – wie unseres – welche die verantworliche Person bei diesen Aufgaben unterstützen.
Bei Erfüllung der Anforderungen nach Verordnung (EG) 1223/2009 (KVO) und nach der CPNP-Notifizierung, kann ein kosmetisches Produkt gewerblich vertrieben werden. Kosmetika im Verkehr und deren Herstellungsverfahren werden dann durch Überwachungsbehörden kontrolliert.